Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter
Kunde,
heute möchte ich Sie über das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz informieren, das nach einer langen
Diskussion am 29. November 2008 in Kraft getreten ist. Das bewährte bisherige Schornsteinfegergesetz musste
auf Grund rechtlicher Bedenken der EU geändert werden.
Für Sie als Kunde wird sich bis zum Ablauf der Übergangsfrist zum 31. Dezember 2012 zunächst wenig ändern.
Bis zu diesem Zeitpunkt bestehen also noch die bisherigen gesetzlichen Reglungen, wonach alle
Schornsteinfegerarbeiten von mir durchzuführen sind.
Ab dem 01. Januar 2013 befinden sich die Schornsteinfeger im freien Wettbewerb. Damit werden Sie als
Hausbesitzerin/Hausbesitzer stärker in die Verantwortung und Haftung genommen. Selbstverständlich stehe ich
Ihnen auch dann für die Durchführungen der Kehr- und Überprüfungsarbeiten und den Emissionsmessungen
wie gewohnt zur Verfügung. Es besteht aber ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, einen anderen
Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung dieser Arbeiten zu beauftragen. Dieser Betrieb muss in dem neu
zu schaffenden Schornsteinfegerregister eingetragen sein.
Eine Ausnahme regelt der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr unmittelbar. Hiernach dürfen
Schornsteinfegerbetriebe aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits in der Übergangszeit vorübergehend
und gelegentlich Schornsteinfegerarbeiten durchführen, wenn sie hierfür die handwerksrechtlichen
Voraussetzungen erfüllen und in dem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
geführten Schornsteinfegerregister gelistet sind.
Zukünftig wird meine Pflichtaufgabe unter anderem weiter darin bestehen, zu überprüfen, ob die
vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten und die Emissionsmessungen fristgemäß durchgeführt werden.
Bereits mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bin ich verpflichtet, Ihnen bei der von mir
durchzuführenden Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid auszustellen, aus dem hervorgeht, welche
Arbeiten (Kehrungen, Emissionsmessungen, sicherheitstechnische Überprüfungen) in welchem Zeitraum und wie
oft durchgeführt werden müssen.
Sofern ich von Ihnen keine andere Nachricht erhalte, werde ich weiter meinen Verpflichtungen nachkommen und
bei Ihnen die nach der Kehr- und Überprüfungsverordnung und der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung an
Ihren Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Arbeiten durchführen.
Mit dem Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes ist es mir jetzt möglich, auch zusätzliche
Dienstleistungen, rund um ihre Immobilie anzubieten, die bisher nicht zu den traditionellen
Schornsteinfegerarbeiten gehörten.
Auch in Zukunft werde ich weiter bemüht sein, Ihnen mit neutralen Überwachungen und Beratungen behilflich zu
sein.
Haben Sie noch weitere Fragen zum neuen Gesetz? Dann rufen Sie mich gerne an!
Ihr Bezirksschornsteinfegermeister und Gebäudeenergieberater
Matthias Wolf |